Neuer Ärger aus Brüssel:
Ferienwohnungen im Visier

Insel Sylt. Die kurzfristige Vermietung möblierter Wohnungen über Onlineanbieter wie beispielweise Booking.com und Airbnb wird immer beliebter und die Zahlen der hierüber gebuchten Übernachtungen steigen kontinuierlich.
Diese Tendenz hat positive Auswirkungen auf den Tourismus, bringt jedoch auch wachsende Probleme mit sich, die insbesondere hohe Mietpreise und einen Mangel an verfügbarem Dauerwohnraum betreffen. Um diesem entgegenzuwirken, ist in der EU im vergangenen Jahr eine neue Verordnung in Kraft getreten.
Autorin:
Lena Heiliger, gebürtige Sylterin und Rechtsanwältin in der Kanzlei Schröder & Waldherr, Dr. Dümichen
Worum geht es in der Verordnung?
Die Verordnung sieht vor, dass jeder Gastgeber vor Inserierung seiner Wohnung einen Online-Registrierungsprozess durchlaufen muss. Hierzu soll dieser einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Diese überprüft dessen Angaben und stellt nach erfolgreicher Prüfung eine Registrierungsnummer aus. Mit dieser kann der Gastgeber sein Objekt anschließend auf der Online-Plattform einstellen. Die Plattform gibt dann die entsprechenden Daten betreffend der Registrierungsnummer monatlich an einen digitalen Zugangspunkt weiter. Der digitale Zugangspunkt wird ebenfalls von der Behörde überwacht, um die erhaltenen Daten zu speichern und auszuwerten.
Was versucht die EU mit der Verordnung zu erreichen?
Mit dem vorgeschalteten Registrierungsprozess und der darauffolgenden Datenerfassung, erhofft sich die EU eine bessere Marktüberwachung, indem Preissteigerungen und Hotspotregionen erkannt werden können. Ebenfalls soll eine Regulierung des Wohnungsmarktes sowie die Unterbindung illegaler Vermietungen erfolgen.
Wen betrifft die Verordnung?
Die Verordnung betrifft grundsätzlich alle Personen und Firmen, die auf gewerblicher oder nicht gewerblicher Basis kurzfristige Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen anbieten. Ausgenommen sind lediglich Hotels, Gasthöfe und Pensionen.
Als Plattformen gelten die Betreiber digitaler Buchungsseiten. Dazu zählen Onlineangebote wie Booking und Co, sowie die für Norddeutschland typischen Vermittlungsagenturen.
Was ist überhaupt eine Verordnung?
Hierbei handelt es sich um einen verbindlichen Rechtsakt, mit allgemeiner Geltung in allen EU-Ländern. Die Verordnung ist der stärkste Rechtsakt der EU und gilt ab ihrem Inkrafttreten automatisch. Sie kann jedoch Änderungen und Umsetzungen durch nationale Agenturen oder Behörden erfordern.
Bis wann muss Deutschland tätig werden?
Alle Mitgliedsstaaten, inklusive Deutschland, haben vom Inkrafttreten der Verordnung an zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Die Umsetzung muss somit bis Mai 2026 erfolgen.
Wie wird Deutschland die Verordnung etablieren und umsetzen?
Aktuell noch nicht abzusehen ist, wie Deutschland die Verordnung im Einzelnen umsetzen wird. Klar ist jedoch, dass die EU den Behörden mit dem vorbezeichneten Registrierungsverfahren ein Instrument in die Hand gegeben hat, gezielt gegen illegale Ferienvermietung vorzugehen und diese zu unterbinden, indem den Vermietern bereits keine Registrierungsnummer ausgestellt wird. Es bleibt zu hoffen, dass es so weit gar nicht erst kommt. Vertrauen lässt sich hierdrauf jedoch nicht, denn gerade mit Blick auf die Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Deutschland dazu geneigt ist, die Vorgaben der EU verschärfter umzusetzen als von dieser gefordert, so wie es beispielweise bei der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfolgte. Die deutsche Neigung zur Übertreibung ist unter Europarechtlern als „goldplating“ bekannt.
Was hätte dies für wirtschaftliche Folgen?
Nach den aktuell bekannten Zahlen handelt es sich bei ca. 80 – 90 % der Ferienwohnung auf Sylt um nicht genehmigte Ferienwohnungen. Die nicht Ausstellung der Registrierungsnummer könnte zu einem massiven Einbruch der Tourismuszahlen führen, was im Einzelfall Insolvenzen von Vermietern und Unternehmen zur Folge haben kann und einen erheblichen wirtschaftlichen Einbruch auf Sylt bedeuten würde. Um diesem vorzubeugen, wäre es sinnvoll bereits deutlich früher tätig zu werden und ein Regelungsmodell zu etablieren. Die von der Gemeinde Sylt vorgesehenen B-Planänderungen, von denen pro Jahr nur etwa fünf zu schaffen sind, werden hierfür allein nicht ausreichen.
Werden die von der EU verfolgten Ziele mit der Verordnung tatsächlich erreicht?
Die von der EU verfolgen Ziele scheinen durchaus berechtigt und sinnvoll. Vor allem in Hinblick auf die Schaffung von bezahlbarem Dauerwohnraum scheint es allerdings zweifelhaft, ob die EU-Verordnung dieses Ziel fördern kann. Besonders für den Standort Sylt wird dies vermutlich nicht der Fall sein. Statt zuvor illegal vermietete Ferienwohnungen in die Dauervermietung zu geben, werden diese voraussichtlich zum Großteil an Zweitwohnungsbesitzer verkauft werden.
Umso wichtiger sollte es sein, eine Lösung für diese beiden Probleme, Schaffung von bezahlbarem Dauerwohnraum und Legalisierung der illegalen Ferienvermietung, zu finden.
Geschrieben von: Lena Heiliger / veröffentlicht am: 12.02.2025