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Umsetzung des Kurzzeit-Vermieter-Gesetzes:

Entwarnung oder nur Zeitgewinn?

Foto: Archiv

Insel Sylt. Die Wahrheit hinter der neuen EU-Verordnung
Ein Artikel der Gemeinde Sylt sorgt für Diskussionen Am 20. Februar 2025 veröffentlichte der Pressesprecher der Gemeinde Sylt, einen Artikel, der sich auf eine Aussage des Innenministeriums in Kiel stützt. Darin wird gesagt, dass sich aus der EU-Verordnung 2024/1028 u.a. auf Sylt keine Registrierungspflicht für die Kurzzeitvermietung ergebe und damit die Gefahr für Vermieter gebannt sei. Bei genauerem Hinschauen zeigt sich, dass diese Aussage nicht ganz richtig ist. Denn während die EU-Verordnung zwar klare Regelungen zur Datenerfassung der Mitgliedsstaaten vorschreibt, ist die nationale Umsetzung in Deutschland in Form des Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) noch gar nicht abgeschlossen. Nationale Gesetzgebung noch offen Zwar gibt das schleswig-holsteinische Innenministerium mit seiner Aussage eine politische Richtung vor, doch entscheidend für alle Regionen ist die finale Gesetzgebung. In Berlin ist das Verfahren zur Umsetzung der EU-Verordnung noch nicht abgeschlossen, in Schleswig-Holstein dagegen hat das Gesetzgebungsverfahren noch nicht einmal begonnen. Außerdem ist Deutschland dafür bekannt, EU-Vorgaben sehr streng umzusetzen. Bis diese Prozesse abgeschlossen sind, können Äußerungen aus Kiel lediglich als politische Absichtsbekundungen gewertet werden und es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form eine Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietungen eingeführt werden wird.

Welche Rolle spielen die Kommunen? Sollte das Innenministerium in Kiel seine Linie durchsetzen und die Parlamente entsprechende Gesetze beschließen, wird die Einführung einer Registrierungspflicht auf kommunaler Ebene möglich sein. Gemeinden könnten durch Zweckentfremdungssatzungen eine solche Pflicht einführen – ein Schritt, der für Sylt und andere Tourismushochburgen an Nord- und Ostsee gravierende wirtschaftliche Folgen haben dürfte.

Eine voreilige Einführung einer Zweckentfremdungssatzung mit Registrierungspflicht wäre problematisch, solange grundlegende baurechtliche Fragen ungeklärt bleiben. Die Überarbeitung der Bebauungspläne und die Bereinigung der zahlreichen baurechtlichen Missstände im Bereich Ferien-, Dauer- und Zweitwohnungen sollten Priorität haben, bevor zusätzliche bürokratische Regularien geschaffen werden.

Keine voreiligen Schlüsse ziehen Die Aussage des Innenministeriums in Kiel sollte als das verstanden werden, was sie ist: eine positive politische Absichtserklärung. Sie zeigt, dass die Hilferufe von Sylt und anderen Tourismusorten wahrgenommen wurden und dass die Bedeutung des Tourismus für die Region anerkannt wird. Doch bevor weitere Entscheidungen getroffen werden und Entwarnung gegeben werden kann, müssen die Gesetzgebungsverfahren in Berlin und Kiel abgeschlossen sein.

Wichtig ist nun, dass die Kommunen auf diese Gesetzgebungsverfahren Einfluss nehmen. Es muss verhindert werden, dass am Ende eine Regelung entsteht, die eine Baugenehmigung als Voraussetzung für die Registrierung vorschreibt. Eine solche Anforderung würde viele touristische Gemeinden an Nord- und Ostsee wirtschaftlich nicht verkraften. Bis klare gesetzliche Vorgaben existieren, sollten keine voreiligen Maßnahmen ergriffen werden, die dem Tourismusstandort Sylt langfristig schaden könnten. Eine Lösung muss nach wie vor her Auch wenn die EU-Verordnung am Ende des Tages hoffentlich nicht die gewaltige Wirkung entfalten wird, bleibt das Problem der baurechtswidrigen Zustände bestehen. Nach wie vor müssen mindestens 110 und mehr Bebauungspläne überarbeitet und tausende Bauanträge bearbeitet werden, um geordnete Verhältnisse herzustellen.

Zur Bewältigung dieser Herkulesaufgabe bedarf es gesetzlicher Vereinfachungen, wenn die Gemeinden und Kreise nicht auf Jahrzehnte durch eine schier nicht zu bewältigende Flut an Arbeit gelähmt werden sollen.


Geschrieben von: Redaktion / veröffentlicht am: 26.02.2025
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