Schneeräumpflicht auf Sylt
Anlieger in der Verantwortung
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Sylt. Mit Beginn der winterlichen Witterung weist der Fachbereich Ordnung und Soziales der Insel Sylt erneut auf die geltenden Pflichten zur Straßen- und Gehwegreinigung hin. Grundstückseigentümer sowie beauftragte Dritte sind je nach Wetterlage verpflichtet, Gehwege und begehbare Seitenstreifen vor ihren Grundstücken regelmäßig zu reinigen. Dazu zählen insbesondere die Schneeräumung, die Beseitigung von Eisglätte, aber auch die Entfernung von Laub und wucherndem Unkraut. In der Gemeinde Sylt und im Amt Landschaft Sylt müssen Gehwege täglich in der Zeit von 7 bis 20 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 Metern schnee- und eisfrei gehalten werden. Die Reinigung hat unmittelbar nach Ende des Schneefalls oder nach dem Entstehen von Glätte zu beginnen. Schnee und Eis, die nach 20 Uhr fallen oder entstehen, sind an Werktagen bis spätestens 7 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.
Der Einsatz von Streusalz oder anderen auftauenden Stoffen ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, etwa bei Eisregen, zulässig und ansonsten strikt zu vermeiden. Ziel ist es, Umweltbelastungen so gering wie möglich zu halten.
Geräumter Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges zu lagern. Ist dies nicht möglich, darf er am Fahrbahnrand abgelegt werden, sofern dadurch keine Gefährdung oder Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. Unzulässig ist es, Schnee oder Eis von privaten Grundstücken auf Gehwege oder Fahrbahnen zu verbringen. Zudem sind Einläufe der Entwässerungsanlagen sowie Hydranten jederzeit freizuhalten.
Die einschlägigen Satzungen zur Straßenreinigung sind auf den Internetseiten der Gemeinde Sylt und des Amtes Landschaft Sylt einsehbar. Bei Verstößen gegen die Räum- und Reinigungspflichten können ordnungsrechtliche Maßnahmen folgen.
Geschrieben von: Redaktion / veröffentlicht am: 06.01.2026











